BFG Musikpädagik

Mitgliedschaft

Institutionelle Mitgliedschaft


Juristische Mitglieder erhalten eine Jahresgabe der Bundesfachgruppe. Dazu gehört die Dokumentation der jeweiligen Bundesfachtagungen. Der Mitgliedsbeitrag für juristische Mitglieder beträgt momentan 80€/Jahr. Juristische Mitglieder stellen einen Antrag auf Mitgliedschaft an die Kassenführer*in der Bundesfachgruppe Musikpädagogik.

Individuelle Mitgliedschaft


Persönliche Mitglieder erhalten die Dokumentation der jeweiligen Bundesfachtagungen. Der Mitgliedsbeitrag für persönliche Mitglieder beträgt momentan 50€/Jahr (Studierende 20€). Persönliche Mitglieder stellen einen Antrag auf Mitgliedschaft an die Kassenführer*in der Bundesfachgruppe Musikpädagogik.

PRÄAMBEL

Die BFG ist ein Zusammenschluss von Personen und Institutionen, die künstlerisch, wissenschaftlich oder berufspraktisch in den verschiedenen Phasen der Musiklehrer:innenbildung tätig oder daran interessiert sind.

§ 1 NAME UND GESCHÄFTSJAHR

Der Verein, im folgenden Bundesfachgruppe (BFG) genannt, führt den Namen BUNDESFACHGRUPPE MUSIKPÄDAGOGIK. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins ist Berlin-Charlottenburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK

Abs. 1: Inhaltliche Bestimmung des Zwecks und Zweckverwirklichung

Die BFG ist ein gemeinnütziger Verein. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Zur Verwirklichung seines Zwecks führt der Verein wissenschaftliche Tagungen mit Lehr- und Vortragsveranstaltungen durch, gibt regelmäßig wissenschaftliche Publikationen heraus und erfüllt selbst eigene Aufgaben in der Forschung. Die zugehörigen Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.

Abs. 2: Gemeinnützigkeit

Die BFG e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abs. 3: Satzungsgemäßer Einsatz der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Abs. 4: Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern des Vereins kann auf Nachweis Auslagenersatz in Höhe der steuerlich zulässigen Beiträge geleistet werden (z.B. Reisekosten).

§ 3 ZIEL UND AUFGABEN

Abs. 1: Ziel

Ziel des Vereins ist die Förderung aller Belange der Musikpädagogik im tertiären Bildungsbereich, soweit sie Lehre und Studium und die diesen Zwecken dienliche Forschung und die schulpraktische LehrerInnenbildung betreffen.

Abs. 2: Arbeitsformen: Kooperationen, Tagungen, Publikationen

Gemäß ihrer Zielsetzung hat sich die BFG insbesondere zur Aufgabe gemacht, die wissenschaftliche Diskussion der musikpädagogischen Curricula in Hochschul-Bereichen zu führen und die Kooperation der o. a. Institutionen untereinander zu verstärken, indem sie publizistisch sowie auf eigenen und anderen Tagungen zur gegenseitigen Information beiträgt und dadurch die Koordination von Studiengängen, Prüfungsordnungen und anderen hochschuldidaktischen Vereinbarungen sowie Curricula der schulpraktisch orientierten Lehrer:innenbildung - Studienseminare, Zentren für schulpraktische Lehrer:innen(aus)bildung etc. - ermöglicht.

Abs. 4: Zusammenarbeit mit musikpädagogischen Organisationen und anderen Disziplinen

Nach außen pflegt die BFG ständige Zusammenarbeit mit musikpädagogischen Zusammenschlüssen, vor allem mit den Organisationen, die die Belange der in der musikpädagogischen Berufspraxis Stehenden vertreten. Im Hinblick auf mögliche Initiativen und Konsequenzen verfolgt sie laufend die gesamte Entwicklung im musikpädagogischen Verbandswesen.

Darüber hinaus tritt die BFG in einen Informationsaustausch mit anderen für Lehrer:innenbildung bzw. sozialpädagogische Ausbildung bedeutsamen wissenschaftlichen Disziplinen.

Dabei verwirklicht der Verein seine Zwecke durch die Zusammenarbeit unmittelbar. Andere Organisationen erhalten nur Förderungen vom Verein, sofern sie selbst gemeinnützig oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sind und durch die Förderung der unmittelbare Zweck des Vereins verwirklicht wird.

Abs. 5: Politische Arbeit

Die BFG stellt Informationen bereit und arbeitet gegebenenfalls wissenschaftliche Empfehlungen aus, die sich auf Reformen der Musikpädagogik im Hochschulbereich und im Bereich der schulpraktischen Lehrer:innenbildung - inklusive der Umgestaltung und Neugründung von Institutionen - beziehen; dabei wendet sie sich an bildungspolitische Gremien, Behörden und andere gesellschaftspolitisch relevante Instanzen.

Abs. 6: Sonstige Tätigkeiten

Darüber hinaus darf der Verein jede Tätigkeit ausüben, die dessen unmittelbarem Zweck förderlich ist.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Abs. 1: Voraussetzungen

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

Abs. 2: Eintritt

Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand gestellt. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Eine eventuelle Ablehnung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; sie soll mit Gründen versehen sein. Gegen eine Ablehnung steht dem/der Bewerber:in die Berufung an die Mitgliederversammlung (MV) zu; sie hat in schriftlicher Form über den Vorstand zu erfolgen. Die MV kann die Ablehnung nur mit 2/3-Mehrheit aufheben.


Abs. 3: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss einen Monat vor der Beendigung der Mitgliedschaft dem Vorstand zugegangen sein.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Bitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die MV entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Sie kann den Ausschluss mit 2/3-Mehrheit aufheben. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Abs. 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der MV festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Aufnahme erfolgt. Nicht Berufstätige können beim Vorstand eine Mitgliedschaft zu einem reduzierten Betrag beantragen.

Der Vorstand entscheidet über den Umfang der Beitragsreduktion mit einfacher Mehrheit. Juristische Mitglieder sind berechtigt, Vertreterinnen bzw. Vertreter in die MV zu entsenden. Persönliche Mitglieder erhalten für die Zeit ihrer Mitgliedschaft die jeweils erscheinende Tagungsdokumentation, juristische Mitglieder erhalten aus haushaltsrechtlichen Gründen eine Jahresgabe.

§ 5 DIE ORGANE

Die Organe der BFG sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)

Abs. 1: Ordentliche MV

Die ordentliche MV tagt in der Regel jedes zweite Jahr. Sie wird von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von drei Monaten einberufen, und zwar per elektronischer Post, sofern eine entsprechende Adresse des jeweiligen Mitglieds bei dem/der Kassenführer:in hinterlegt ist, andernfalls postalisch in Briefform. Die bzw. der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge zur Tagesordnung und zu einzelnen Tagesordnungspunkten sollen mit einer Frist von zwei Monaten vor der MV per elektronischer Post beim Vorstand eingereicht werden. Dieser soll die eingereichten Vorschläge bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung berücksichtigen. Befindet er über einen Vorschlag negativ, so hat er diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Vier Wochen vor der MV muss allen Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung zugegangen sein, und zwar wiederum per elektronischer Post oder postalisch in Briefform. Sie gilt als fristgemäß zugegangen, wenn sie mindestens zwei Tage vor Ablauf der Frist abgesandt wurde. Im Falle der postalischen Zustellung in Briefform gilt der Poststempel.

Fristgemäß eingebrachte und vom Vorstand abgelehnte Vorschläge sowie neue Vorschläge zur Tagesordnung können mit Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder auch vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich eingebracht werden. Anträge zur Beschlussfassung sind zu diesen Tagesordnungspunkten jedoch nicht zulässig.


Abs. 2: Außerordentliche MV

Eine außerordentlichen MV wird auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder innerhalb eines Vierteljahres unter Angabe der gewünschten Tagesordnung durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch von sich aus kurzfristig eine außerordentliche MV einberufen.

Die Tagesordnung ist mit der Einladung (per elektronischer Post oder postalisch in Briefform) bekanntzugeben.

Abs. 3: Stimmrecht der Mitglieder

Anwesende natürliche und vertretene juristische Mitglieder haben je eine Stimme.


Abs. 4: Gäste

Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag und mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.


Abs. 5: Rechte und Aufgaben der MV

Der MV steht zu:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl der Kommissionen,
  3. die Festsetzung der Jahres-Mitgliedsbeiträge,
  4. die Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichts,
  5. die Entlastung des Vorstands und die Wahl der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
  6. die Beschlussfassung über korporative Mitgliedschaften in anderen Organisationen und Institutionen,
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. der Beschluss über die Auflösung der BFG.

Abs. 6: Beschlussfähigkeit, Wahlen, Protokollierung der Beschlüsse

Die MV ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig und entscheidet in der Reg eldurch einfache Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt ist nur, wer bei der MV anwesend ist. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Entfällt beim ersten Wahlgang nicht die erforderliche Stimmenzahl auf eine:n Kandidat:in, genügt im zweiten Wahlgang die einfach eMehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur Beschlussfassung übe rSatzungsänderungen sind wenigstens 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig. Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn dies in der fristge mäßverschickten Tagesordnung angekündigt war.

Über jede MV ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterschrieben sein muss. Die Protokolle werden urschriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden hinterlegt und innerhalb einer Frist von vier Wochen allen Mitgliedern zugeschickt.

Einwände gegen die Richtigkeit müssen innerhalb von zwei Wochen bei der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich geltend gemacht werden.


Abs. 7: Anfechtung

Die Beschlüsse der MV können nur innerhalb von zwei Monaten nach Zusendung des Sitzungsprotokolls angefochten werden.

§ 7 DER VORSTAND

Abs. 1: Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus:

  1. der bzw. dem Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem/der Kassenführer:in,
  4. einem Beirat von drei Mitgliedern.

Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der bzw. dem l. Vorsitzenden, ihren bzw. seinen beiden Stellvertreter:innen und dem/der Kassenführer:in. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich, eine zweite Wiederwahl ist nur mit 2/3- Mehrheit möglich. Auf der MV nicht anwesende Mitglieder sind wählbar, sofern eine schriftliche Bereitschaftserklärung von ihnen vorliegt.

Der neue Vorstand nimmt in der Regel die Amtsgeschäfte mit Beginn des folgenden Kalenderjahres auf.

Abs. 2: Aufgaben

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Erledigung der laufenden Geschäfte,
  2. Vorbereitung und Leitung der MV sowie Durchführung ihrer Beschlüsse,
  3. regelmäßige Unterrichtung der Mitglieder über Angelegenheiten der BFG,
  4. Mitarbeit an der Herausgabe ihrer Publikationen,
  5. Organisation der Fachtagungen,
  6. Vertretung der BFG nach außen.

§ 8 DIE KOMMISSIONEN

MV und Vorstand können für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen.

§ 9 SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Abs. 1: Verwendung des Vereinsvermögens

Einnahmen (Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse u.a.) dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben verwendet werden.

Abs. 2: Auflösung

Die BFG kann durch Beschluss der MV aufgelöst werden. Eine Beschlussfassung für die Auflösung ist nur zulässig, wenn sie mit der fristgerecht verschickten Tagesordnung angekündigt war. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder der BFG. Nach einer Auflösung sind schwebende Geschäfte vom Vorstand zu erledigen.

Abs. 3: Liquidation

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB für gemeinnützige Vereine.

§ 10 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung beinhaltet die Satzungsänderungen, die von der MV am 20.01.2025 verabschiedet wurden.

Sie ersetzt die Satzung, die von der MV am 19.02.2026 verabschiedet wurde. Sie tritt am Tage nach Ablauf der Frist zur Anfechtung von Beschlüssen (s. § 6, Abs. 7) in Kraft.